Revidiertes Gleichstellungsgesetz

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) soll die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit erleichtern. Dennoch besteht bis heute ein statistisch nachgewiesener Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern. Mit der beschlossenen Änderung des Gleichstellungsgesetzes verfolgen Bundesrat und Parlament das Ziel, mit staatlichen Massnahmen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern zu verwirklichen.
 

Was ändert sich - und für wen?

Die Revision des Gleichstellungsgesetzes führt ab Inkrafttreten per 1. Juli 2020 dazu, dass alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Schweiz, die per Jahresbeginn 100 oder mehr Mitarbeitende (Headcounts exklusive Lernende) beschäftigten, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse in Bezug auf das Geschlecht durchführen müssen.

Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind grundsätzlich sämtliche natürlichen und juristischen Personen sowie die öffentliche Hand (alle Staatsebenen), die Anspruch auf Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis haben und verpflichtet sind, als Gegenleistung einen Lohn zu zahlen. Massgebend sind sämtliche Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse.

Die Pflicht zur Durchführung dieser Lohngleichheitsanalyse entfällt, wenn ein Unternehmen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens bezüglich Einhaltung der Lohngleichheit bereits kontrolliert wurde. Dies gilt nur für Kontrollen mit einem Referenzmonat zwischen Juli 2016 und Juni 2020.
 

Was müssen Sie tun - und wann? 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Geltungsbereich müssen zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die Lohngleichheitsanalyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode (bspw. Logib) erfolgen und die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern beim betroffenen Arbeitgeber analysieren.

Das Resultat der Analyse muss durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen, eine Arbeitnehmervertretung oder eine Frauenorganisation extern überprüft werden. Die Überprüfung muss innert einem Jahr nach der Durchführung der Lohngleichheitsanalyse, spätestens jedoch bis Ende Juni 2022 durchgeführt werden.

Die Arbeitnehmenden sowie die Aktionärinnen und Aktionäre (bei börsenkotierten Unternehmen) müssen bis spätestens Ende Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden.

Wenn die Lohngleichheitsanalyse zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, muss keine weitere Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden. Andernfalls ist die Analyse nach vier Jahren zu wiederholen.

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Michael Käsermann

Michael Käsermann

Leiter Unternehmensberatung, Leiter Branchencenter öffentliche Verwaltungen - Partner
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Claudia Tiemann

Claudia Tiemann

Dipl. Wirtschaftsprüfer, EMBA, Betriebsökonom FH
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Jürg Gehring

Jürg Gehring

Partner, Leiter Niederlassung - Pensionskassen
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